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Mit folgenden Vereinbarungen verpflichten sich beide Vertragspartner,
die Voraussetzungen zur Durchführung einer erfolgreichen Veranstaltung
im Sinne der Gäste und des Veranstalters zu schaffen.
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1.
Der Veranstalter (VA) verpflichtet sich, die vertragliche festgelegte
Auftrittszeit einzuhalten, genauso wie die Künstler. Grundsätzlich
muss er davon ausgehen, dass Nachfolgeveranstaltungen stattfinden.
Im Falle einer Verzögerung des Auftrittes muss der (VA) damit rechnen,
dass der Künstler diesen Auftritt nicht realisieren kann, um
nachfolgende Veranstaltungen vertragsgemäß zu erfüllen.
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2.
Der Veranstalter garantiert für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltung, trifft alle erforderlichen notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen und haftet für alle entstandenen
Schäden an Künstlern, Garderobe und Materialien (auch Technik),
einschließlich Parkplatz mit Fahrzeug, wenn diese durch unangemessene
Sorgfaltspflicht des Veranstalters entstanden sind. Für eine zumutbare,
wetterunabhängige und beleuchtete Garderobe muss der Veranstalter
vor Eintreffen der Künstler garantieren.
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3.
Im Falle von Krankheit des Künstlers oder höherer Gewalt sind beide
Seiten von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, aber sind
verpflichtet, umgehend den anderen Vertragspartner zu informieren
und tragen die ihnen entstanden Kosten selbst. ntsprechende
Nachweise sind innerhalb 8 Kalendertagen vorzulegen.
(Autopannen und Staus laut Rechtssprechung werden nicht
als höhere Gewalt anerkannt.) Der Künstler bemüht sich,
nach seinen Möglichkeiten einen möglichst gleichwertigen
Ersatz zu beauftragen. Bei Freilichtveranstaltungen wird
der Veranstalter verpflichtet, für eine Bühnenüberdachung
oder eine den Auftrittsbedingungen entsprechende,
wetterunabhängige Ausweichmöglichkeit rechtzeitig zu sorgen.
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4.
Im Falle einer Buchung über Dritte wird der Veranstalter
schriftlich über meine allgemeinen Geschäftsbedingungen
informiert und hat sie mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
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5.
GEMA-Gebühren und andere Bewilligungen und Genehmigungen
aller Art sind Sache des Veranstalters.
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6.
Fotografien und Videoaufzeichnungen müssen von uns genehmigt werden.
Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere
Institutionen oder auch für andere private Personen freizugeben,
es dafür anzubieten oder in Aussicht zu stellen, ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden sofort strafrechtlich verfolgt.
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7.
Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit und Vollständigkeit
aller Daten wie z.B. Name, PLZ, Ort, Zeit, Funktelefon-Nr.
(Kontakttelefon für den Abend) usw. mit seiner Unterschrift.
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8.
Ein unterschriebener Honorarvertrag kann 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn
beiderseits nicht mehr aufgehoben werden. Es ergibt sich dabei ein
Ersatzanspruch der vollen Gage ohne Reisekosten. ( Ausnahme Punkt 3 )
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9.
Der Künstler verpflichtet sich, wenn er im Auftrag einer Agentur unterwegs
ist, nur Autogrammkarten ohne Telefonnummer und Kontaktadresse auszugeben
und das Gagegeheimnis selbstverständlich zu wahren.
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10.
Dem Veranstalter ist die Art der Darbietung bekannt. Über die künstlerische
Gestaltung der Darbietung unterliegt der Künstler keinen Weisungen.
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11.
Jede Änderung im Vertrag nach der Unterzeichnung zum Teil oder auch ganz
bedarf der Schriftform und muss von beiden Vertragspartnern neu
gegengezeichnet werden, erst dann ist der Vertrag wirksam!
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Copyright 2008 Fa.Robaria
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